Der Rekurrent wendet gegen diese Massnahme ein, dass es gerade für seinen Sohn wichtig sei, das Mittagessen im Kreis der Familie einnehmen zu können. Gemäss Schreiben des Psychologen N.N. wäre es für X.Y. empfehlenswert, wenn dieser über Mittag genügend Zeit zu Hause verbringen könnte. Der Junge brauche im Verlauf des Tages einen Rückzugsraum, der nur innerhalb der Familie zu gewährleisten sei. Die Regelung nach Art. 13 Abs. 3 der Schulverordnung, dass die Schulgemeinde anstelle eines Mittagstransportes eine Mittagsverpflegung anbieten kann, steht 3