Art. 13 Abs. 1 der Schulverordnung konkretisiert die Vorgaben des Bundes für den Kanton Appenzell I.Rh. Für Kindergartenschüler sowie für Kinder der 1. und 2. Primarklasse gilt ein direkter Schulweg von über zwei Kilometer als nicht mehr zumutbar. Das Attribut "direkter" bezieht sich auf den Umstand, dass Umwege, die von Schülern bisweilen gerne gemacht werden, nicht in die Berechnung einbezogen werden.