Zu diesen Bedingungen zählt unter anderem der Schulweg. Schüler haben Anspruch darauf, dass der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwernis des Schulbesuches bedeutet. Ist der Weg zur Schule für sie allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Kantone oder, je nach kantonaler Gesetzgebung, die Gemeinden Abhilfe zu schaffen (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart 2003, 2 S. 225 f.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 2000 Nr. 1 S. 17 E. 2.3).