Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Art. 19 und 62 BV; Umfang des Anspruchs auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht Ein Fussweg von bis zu 2 km zusätzlich zur Benutzung der bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist für Kindergartenschüler sowie Schüler der ersten und zweiten Primarklasse mit dem verfasungsmässigen Grundrecht auf einen ausreichenden Grundschulunterricht vereinbar. Können Schüler mit einem langen Schulweg ihr Mittagessen nicht zu Hause einnehmen, kann die Schulgemeinde statt eines Mittagstransportes eine Mittagsverpflegung anbieten. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)