31 StGB bereits abgelaufen wäre. Erfahrungsgemäss können sehr viele Ehrverletzungsverfahren im Stadium der Vermittlung durch Vereinbarung erledigt werden, was weiteren Verfahrensaufwand, z.B. mit einem Ermächtigungsverfahren bei Beamten und Angestellten als Beklagten, verhindern kann; dies dürfte denn auch einer der Gründe gewesen sein, die den Gesetzgeber zur dargestellten Regelung bewogen haben. (Kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen, Bescheid KSE 2/08 vom 8. August 2008)