Ob ein Beamter nach Einleitung des Vermittlungsverfahrens seine Funktionen in Verfahren gegen den Anzeiger noch wahrnehmen kann, ist hier nicht zu entscheiden, aber die Zeitspanne zwischen Einleitung des Vermittlungsverfahrens und Einreichung des Leitscheins ist erfahrungsgemäss nicht sehr lang. Demgegenüber ist die gesetzliche Regelung aus der Sicht des Anzeigers insofern sinnvoll, als sich die Frage nicht stellt, was passiert, wenn das Ermächtigungsverfahren vor der Vermittlung stattfinden müsste und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ermächtigungsverfahrens die Dreimonatsfrist nach Art. 31 StGB bereits abgelaufen wäre.