Wenn diese Funktion des Ermächtigungsverfahrens bei Ehrverletzungstatbeständen erst nach Einreichung des Leitscheins zum Tragen kommt, ist darin für die Verwaltung kein erheblicher Nachteil zu erblicken. Ob ein Beamter nach Einleitung des Vermittlungsverfahrens seine Funktionen in Verfahren gegen den Anzeiger noch wahrnehmen kann, ist hier nicht zu entscheiden, aber die Zeitspanne zwischen Einleitung des Vermittlungsverfahrens und Einreichung des Leitscheins ist erfahrungsgemäss nicht sehr lang.