6. Der Gesetzgeber möchte mit dem Ermächtigungsverfahren durch den Schutz von Beamten und Angestellten vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherstellen (BGE 111 IV 37 Erw. 2b S. 39). Wenn diese Funktion des Ermächtigungsverfahrens bei Ehrverletzungstatbeständen erst nach Einreichung des Leitscheins zum Tragen kommt, ist darin für die Verwaltung kein erheblicher Nachteil zu erblicken.