vom 18./19. November 1985, S. 83). Erst im Zeitpunkt des Eingangs des Leitscheins bei der Gesuchstellerin kann diese ein Gesuch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a StPO stellen und anschliessend die angerufene Kommission über die Ermächtigung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StPO befinden. Das Gesuch ist vorliegend verfrüht gestellt worden. Zuerst ist das Vermittlungsverfahren durchzuführen. Da das Schreiben des Anzeigers nicht direkt an die Kommission geschickt worden ist, kann sie dieses nicht gestützt auf Art. 46 GOG zuständigkeitshalber dem zuständigen Vermittler weiterleiten.