5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Strafuntersuchung bei Ehrverletzungstatbeständen nach dem Willen des Gesetzgebers erst mit der Einreichung des Leitscheins bei der Gesuchstellerin eröffnet werden kann. Dies zeigt sich auch in der Botschaft zur Totalrevision der Strafprozessordnung aus dem Jahr 1985. Dort wird auf S. 18 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Strafbehörden erst nach fehlgeschlagener Aussöhnung tätig werden. In der ersten Lesung im Grossen