Mit Urteil vom 7. Oktober 1993 hat das Kantonsgericht entschieden, dass die Dreimonatsfrist von Art. 29 aStGB (neu Art. 31 StGB) nur gewahrt wird, wenn innert dieser Frist der Leitschein dem Untersuchungsrichteramt (neu Staatsanwaltschaft) eingereicht wird. In diesem Urteil, das im Geschäftsbericht 1993 veröffentlicht worden ist, heisst es wörtlich: "Ganzheitlich beurteilt ist die Absicht des Gesetzgebers unzweideutig: Ein rechtzeitiger Strafantrag liegt nur vor, wenn er innert der Antragsfrist von Art. 29 StGB beim Untersuchungsrichteramt gestellt worden ist.