4. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO wird das Verfahren bei einer Ehrverletzung mit einem schriftlichen Antrag des Geschädigten beim Vermittler eingeleitet. Der Vermittler versucht, die Parteien zu versöhnen. Misslingt der Versuch und liegt innert zehn Tagen kein schriftlicher Rückzug des Antrags vor, stellt der Vermittler dem Antragsteller den Leitschein aus (Art. 115 Abs. 2 StPO). Zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ist nach Art. 115 Abs. 3 StPO der Leitschein der Staatsanwaltschaft einzureichen.