Unter Ermächtigung versteht man die Bewilligung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Diese Bewilligung ist eine positive Prozessvoraussetzung, welche bei Nichtvorliegen dazu führt, dass ein Strafverfahren erst gar nicht eingeleitet werden kann (SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 2004, § 33 N 532, § 34 N 537).