3. Nach Art. 4 Abs. 3 StPO dürfen von der Staatsanwaltschaft Strafverfahren gegen Beamte und Angestellte (Art. 110 Abs. 3 StGB) wegen strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen, nur mit Bewilligung der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen eröffnet werden. Art. 9 Abs. 2 lit. a StPO hält fest, dass die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen die Gesuche der Gesuchstellerin zur Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte und Angestellte (Art. 110 Abs. 3 StGB) bezüglich strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen, zu entscheiden hat.