Beim neuen Entscheid wird sich der Beschwerdegegner aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung mit den Abparzellierungsentscheiden der jüngeren Vergangenheit auseinanderzusetzen haben und Kriterien für die Grösse der abzuparzellierenden Fläche im Sinne obiger Erwägungen zu definieren haben. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Parteien im vorliegenden Fall auf die abzuparzellierende Fläche verständigen können. (Kantonsgericht, Urteil V 27/07 vom 15. April 2008) 38