Weiter wird er zu entscheiden und zu begründen haben, inwieweit Holzlagerungsbedürfnisse ein solcher objektiver Grund sein können. Schliesslich wird er zu entscheiden und zu begründen haben, ob die Tatsache, dass im Wohnhaus zwei Mietparteien wohnen, auf die abzuparzellierende Fläche einen Einfluss haben kann. Beim neuen Entscheid wird sich der Beschwerdegegner aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung mit den Abparzellierungsentscheiden der jüngeren Vergangenheit auseinanderzusetzen haben und Kriterien für die Grösse der abzuparzellierenden Fläche im Sinne obiger Erwägungen zu definieren haben.