7. Der Beschwerdegegner wird in seinem neuen Entscheid nicht nur zu entscheiden und zu begründen haben, ob die abzuparzellierende Fläche exklusive oder inklusive Gebäude berechnet wird, sondern auch ob das Argument mit der Gefahr nachbarrechtlicher Streitigkeiten wegen einer möglichen Grenzziehung durch den Garten ein objektiver Grund für eine grössere abzuparzellierende Fläche ist. Weiter wird er zu entscheiden und zu begründen haben, inwieweit Holzlagerungsbedürfnisse ein solcher objektiver Grund sein können.