Das Berner Verwaltungsgericht hat die Anerkennung besonderer Umstände, die eine 1'000 m2 übersteigende Fläche zulassen, im erwähnten Urteil nicht ausgeschlossen (ZBGR 2004, S. 40). Dort erachtete es die Abparzellierung einer Fläche von 1'298 m2 inklusive Gebäude als angemessen. Es finden sich in der sehr spärlich veröffentlichten Rechtsprechung zur Abparzellierung zwei weitere Fälle, wo deutlich mehr als 1'000 m2 abparzelliert worden sind: 1'595 m2 im Kanton Zürich (BN 1996, 306) und 1'500 m2 im Kanton Bern (Umschwung zu als Wohnhaus genütztem Bauernhaus [ZBGR 1998, S. 97]).