Gleichzeitig muss aber auch verhindert werden, dass derart eine unerwünschte Zersiedelung eintritt. Vor diesem Hintergrund hat die Bewilligungsbehörde in jedem Einzelfall zu prüfen, wie viele Quadratmeter Fläche abparzelliert werden können. 1'000 m2 sind dabei wie erwähnt ein Richtmass, aber nicht die absolute Obergrenze. Die Bildung von Kriterien, auch aufgrund einer Analyse der Bewilligungsentscheide der Vergangenheit, kann für eine rechtsgleiche Behandlung der Gesuchsteller hilfreich sein.