60 Abs. 1 lit. a BGBB und in deren Rahmen bei der Festsetzung der maximal abzuparzellierenden Fläche hat sich die Bewilligungsbehörde stets den Geltungsbereich des BGBB und dessen Zweck vor Augen zu halten. Bodenflächen, die nicht (mehr) für die landwirtschaftliche Benützung verwendet werden, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Geltungsbereich des BGBB entfernt werden, womit eine Entflechtung erreicht werden kann (BANDLI, a.a.O., N 3 zu Art. 60). Gleichzeitig muss aber auch verhindert werden, dass derart eine unerwünschte Zersiedelung eintritt.