Solche Ausnahmebestimmungen sind weder besonders extensiv noch besonders restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen des allgemeinen Verbots und nach ihrem gesetzlichen Zusammenhang auszulegen und anzuwenden. Bei nicht von vornherein klaren Sachverhalten hat sich die Bewilligungsbehörde grundsätzlich am objektiven Gesetzeszweck und nicht an den subjektiven, persönlichen Interessen der Gesuchsteller zu orientieren (BANDLI, a.a.O., N 1 zu Art. 60 m.Hinw.).