Nach dem Gesetzestext von Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB gibt es im Gegensatz zu Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB keine Begrenzung der abzuparzellierenden Fläche - sei es inklusive oder exklusive Gebäulichkeiten - auf 1'000 m2. Aus den Materialien ergeben sich zur Frage der Grösse der abzuparzellierenden Fläche keine Erkenntnisse, ebenso wenig aus der Gesetzessystematik. Solche Ausnahmebestimmungen sind weder besonders extensiv noch besonders restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen des allgemeinen Verbots und nach ihrem gesetzlichen Zusammenhang auszulegen und anzuwenden.