ZBGR 2004, S. 38). Vorliegend messen die Gebäulichkeiten 221 m2 und der Garten 877 m2, zusammen 1'098 m2; wäre die Fläche der Gebäulichkeiten zusätzlich zu einem Richtmass von 1'000 m2 zu berücksichtigen, könnte jedenfalls die gesamte Gartenanlage zur abparzellierten Fläche gehören. Die zusätzliche Fläche soll den Eigentümern ermöglichen, neben den Gebäuden einen angemessenen Umschwung für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu haben. Dazu kann nach der Rechtsprechung ein Garten gehören (vgl. ZBGR 2004, S. 39).