BGBB liefert keine Anhaltspunkte, und auch den Materialien zum BGBB ist nichts zu entnehmen. In Lehre und Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, die abzuparzellierende Fläche bestehe aus der tatsächlich überbauten Fläche und einer restlichen abzuparzellierenden Fläche mit dem Richtmass von 1'000 m2, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Strassen und Plätze nicht zur tatsächlich überbauten Fläche gehören sollen (vgl. BANDLI, a.a.O., N 28 zu Art. 2; SCHMID-TSCHIRREN, a.a.O., S. 155; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern VGE 21431 vom 25. Oktober 2002, in: ZBGR 2004, S. 38).