5. In seinem neuen Entscheid wird der Beschwerdegegner sich zunächst die Frage stellen müssen, ob die abzuparzellierende Fläche inklusive Gebäudefläche zu bewilligen ist, wie er es verfügt hat, oder ob sie zusätzlich zur Gebäudefläche zu bewilligen ist. Dazu hat sich das Kantonsgericht im Urteil V 5/99 nicht geäussert. Der Gesetzestext von Art. 60 lit. a BGBB liefert keine Anhaltspunkte, und auch den Materialien zum BGBB ist nichts zu entnehmen.