m2 vergrössert werden. Vorliegend ist diese Bestimmung nicht anwendbar, weil die Parzelle Nr. 709 derzeit noch vollständig in der Landwirtschaftszone eingeteilt ist. Offenbar ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die in Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB genannte Obergrenze müsse auch in Fällen von Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB zwin- 36 gend angewandt werden. Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend. (…)