Vorliegend ist nicht die Abparzellierung als solche, sondern nur deren Fläche strittig. Während der Beschwerdegegner maximal 1'000 m2 (inklusive Gebäude) akzeptiert, beantragen die Beschwerdeführer ca. 1'600 m2 (inklusive Gebäude). Der Beschwerdegegner beruft sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB. Diese Bestimmung betrifft die einmalige Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzone durch die Abtrennung von Land in der Landwirtschaftszone. Gemäss dieser Bestimmung darf das nichtlandwirtschaftliche Grundstück höchstens um 1'000 m2 vergrössert werden.