4. Der Beschwerdegegner hat festgestellt, dass die Parzelle Nr. 709 ein landwirtschaftliches Grundstück nach Art. 6 BGBB ist, was unbestritten ist. Gemäss Art. 58 Abs. 2 BGBB dürfen landwirtschaftliche Grundstücke nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB kann die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn das landwirtschaftliche Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Anwendungsbereichs des BGBB aufgeteilt wird.