Bei Abparzellierungen nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB gibt es keine gesetzliche Begrenzung der maximal abzuparzellierenden Fläche von 1'000 m2. Die 1'000 m2 in Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB sind nur ein Richtmass. Die Bewilligungsbehörde hat sich grundsätzlich am objektiven Gesetzeszweck und nicht an den subjektiven, persönlichen Interessen der Gesuchsteller zu orientieren. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob es sachlich gerechtfertigte Gründe für ein Überschreiten der abzuparzellierenden Fläche von 1'000 m2 gibt. (…)