Das bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren, entgegen den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den Streitgegenstand, aber in Übereinstimmung mit der im Verwaltungsgerichtsurteil V 9/06 entwickelten Rechtsprechung, auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entschädigungsbegehren beurteilt werden können, obwohl diese noch nicht Gegenstand des Kündigungsverfahrens vor der Standeskommission gewesen waren. (Kantonsgericht; Zwischenentscheid V 11/06 vom 19. März 2008) Abparzellierung; Grösse der abzuparzellierenden Fläche (Art. 60 lit. a BGBB)