Verweisung auf die Bestimmungen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (Art. 319 ff. OR) unterlassen wurde, die Verfahrensbestimmungen mit den materiellen Bestimmungen zu koordinieren. Dadurch ist eine Gesetzeslücke entstanden, die es zu schliessen gilt. Für eine sachgerechte Anwendung der Kündigungsanfechtungsbestimmungen ist es nach Ansicht des Gerichts unerlässlich, dass im gleichen Beschwerdeverfahren sowohl über eine allfällige Missbräuchlichkeit der Kündigung wie auch über allfällige Entschädigungsansprüche entschieden werden kann.