Das Gericht kann sich der modernen Methodenlehre, die auf die Unterscheidung von echten und unechten Lücken verzichtet, ohne weiteres anschliessen. Es vermag dem VerwGG auch kein qualifiziertes Schweigen in Bezug auf die Mitbeurteilung von Entschädigungsansprüchen im Kündigungsanfechtungsprozess zu entnehmen. Nach Ansicht des Gerichts liegt vielmehr eine planwidrige Unvollständigkeit des VerwGG in dem Sinne vor, dass bei der Einführung der gerichtlichen Anfechtbarkeit der Kündigung unter gleichzeitiger und weitgehender 35