In diesem Falle hat das Gesetz die Rechtsfolge nicht übersehen, sondern stillschweigend, im negativen Sinne, mitentschieden. Ist das Vorliegen eines qualifizierten Schweigens zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob sich mit Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung entnehmen lässt. Muss auch diese Frage verneint werden, liegt eine Lücke vor.