Zu diesem besonderen Beschwerdeverfahren gehört es nach Ansicht des Gerichts, dass über allfällige Entschädigungsansprüche nach Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung in eben diesem (gleichen) Beschwerdeverfahren muss entschieden werden können, sofern innerhalb von 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Entschädigungsbegehren gestellt wird. Nach Einführung der gerichtlichen Anfechtungsmöglichkeit einer Kündigung hätte das Anfechtungsverfahren zwingend in diesem Sinne angepasst werden müssen, denn es macht keinen Sinn, dass das Gericht wohl über eine allfällige Miss-