Es ist also gar nicht denkbar, dass im gerichtlichen Anfechtungsverfahren je ein Anfechtungsobjekt vorliegt, das sich bereits über allfällige Entschädigungsansprüche der gekündigten Person wegen allfälliger Missbräuchlichkeit der Kündigung ausgesprochen hätte. Nachdem sich die Kündigung und deren Rechtsfolgen im Kanton Appenzell I. Rh. aber nach dem OR richten, was vom Bundesgericht am 7. Dezember 2007 bestätigt worden ist (Urteil 1C_103/ 2007), stehen bei jeder Kündigung latente Entschädigungsansprüche zur Diskussion, weil jede gekündigte Person die Kündigung wegen Missbräuchlichkeit anfechten und Entschädigungsansprüche geltend machen kann.