Sie wird das bei künftigen Kündigungen zu Recht weiterhin nicht tun. Es ist also gar nicht denkbar, dass im gerichtlichen Anfechtungsverfahren je ein Anfechtungsobjekt vorliegt, das sich bereits über allfällige Entschädigungsansprüche der gekündigten Person wegen allfälliger Missbräuchlichkeit der Kündigung ausgesprochen hätte.