Der Gesetzgeber hat es bei der Einführung der Anfechtbarkeit der Kündigungsverfügung allerdings unterlassen, das Anfechtungsverfahren adäquat zu regeln. Dass sich die Standeskommission in ihrer Kündigungsverfügung nicht mit der Missbräuchlichkeit derselben und der Frage einer allfälligen Geldentschädigung an die Beschwerdeführerin befasst hatte, ist logisch. Sie wird das bei künftigen Kündigungen zu Recht weiterhin nicht tun.