4. Vor Erlass der Personalverordnung (PeV, GS 154) war die Anfechtung einer Kündigung nicht möglich. Es konnten nur Entschädigungsansprüche nach Art. 336a OR gerichtlich geltend gemacht werden (Kantonsgerichtsurteil V 39/00). Dass heute Kündigungsverfügungen der Standeskommission beim Kantonsgericht angefochten werden können, ist anerkannt. Der Gesetzgeber hat es bei der Einführung der Anfechtbarkeit der Kündigungsverfügung allerdings unterlassen, das Anfechtungsverfahren adäquat zu regeln.