Nach den dargelegten allgemeinen Regeln würden die Entschädigungsanträge der Beschwerdeführerin ausserhalb des Streitobjektes liegen, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Kündigungsverfügung waren. Die Standeskommission hatte sich nicht mit einer Entschädigung wegen allfälliger Missbräuchlichkeit der Kündigung befasst.