Das Rechtsbegehren darf dabei nur Anträge enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen. Demnach wird der Streitgegenstand im Verwaltungsprozess durch den Antrag und die erstinstanzliche Verfügung bestimmt ((MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 N. 6; KÖLZ/ BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 54, N. 4).