Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem so genannten Anfechtungsobjekt, auszugehen. Zur Bestimmung des konkreten Streitobjekts im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht schreibt Art. 11 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VerwGG, GS 191) unter anderem vor, dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren enthalten muss. Das Rechtsbegehren darf dabei nur Anträge enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen.