3. Das Gericht übersieht freilich im Zusammenhang mit der Beurteilung der beschwerdeführerischen Entschädigungsbegehren einen weiteren Aspekt, den die Parteien selbst bisher nicht angesprochen haben, auch nicht. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, also im Beschwerdeverfahren, ist der Entscheid in der Sache ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist.