Eine bestimmte Frist zur Einreichung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Anhängigmachung von Ziffer 4b mit Schreiben vom 31. Mai 2006 und von Ziffer 4c an der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2006 war daher jedenfalls nicht verspätet, zumal Ziffer 4c nur eine Präzisierung im Sinne einer Pauschalierung für den Eventualfall darstellt.