O., N 8 zu Art. 336a OR). Schadenersatz ist somit nicht direkt mit der Kündigungsverfügung verknüpft, sondern als eigenständige Klage auf vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nach Art. 24 Abs. 1 lit. c VerwGG anzusehen, bei der nach Abs. 2 die Vorschriften des Gesetzes über die Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind und kein Vermittlungsverfahren stattfindet. Eine bestimmte Frist zur Einreichung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.