Wegen einer missbräuchlichen Kündigung allein können nach dem Willen des Gesetzgebers keine zusätzlichen Schadenersatzansprüche neben der Entschädigung geltend gemacht werden (BGE 123 III 391 E. 3c S. 394; STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Zürich 2006, N 8 zu Art. 336a OR m. Hinw.). Die Wendung „aus einem anderen Rechtstitel“ in Art. 336a Abs. 2 OR ist also im Sinne von „aus einem anderen Grund“ und nicht im Sinne von „aufgrund einer anderen Bestimmung“ zu verstehen (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 8 zu Art.