Ziffer 4a ist noch während laufendem Arbeitsverhältnis anhängig gemacht worden. Die besondere Frist von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt aufgrund der gesetzlichen Systematik des OR indessen nur für die Entschädigung, nicht aber für Schadenersatzansprüche aus einem andern Rechtstitel nach Art. 336a Abs. 2 OR.