OR besagt, dass eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung spätestens 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Klage geltend zu machen ist. Diese gesetzliche Regelung und die darauf beruhende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien geht somit allfälligen zeitlichen Begrenzungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes, insbesondere einem allfälligen Erfordernis, solche finanziellen Forderungen innert der 30tägigen Beschwerdefrist einzureichen, vor. Das Rechtsbegehren Ziffer 4a ist noch während laufendem Arbeitsverhältnis anhängig gemacht worden.