„Die Rechtsbegehren unter Ziffer 4 betreffen die finanziellen Folgen der Kündigung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht fortdauert (Ziff. 4a: Entschädigung; Ziff. 4b und 4c: Schadenersatz). Diese Rechtsbegehren stellte der Beschwerdeführer nach Ablauf der 30tägigen Frist von Art. 10 Abs. 1 VerwGG. Grundsätzlich sind neue Begehren nach Art. 9 Abs. 2 VerwGG nur mit der Einreichung der Beschwerdeschrift zulässig.