beitsverhältnisses wie auch allfällige Schadenersatzansprüche eigenständig geltend gemacht werden und müssen nicht innert der ursprünglichen Beschwerdefrist von 30 Tagen zusammen mit der Anfechtung der Kündigungsverfügung anhängig gemacht werden. Im Verfahren V 9/06 hat das Kantonsgericht zu dieser Frage folgendes erwogen: