Zum besonderen Beschwerdeverfahren bei der Kündigung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses gehört, dass über allfällige Entschädigungsansprüche nach Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung im gleichen Beschwerdeverfahren entschieden werden können muss, sofern innerhalb von 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Entschädigungsbegehren gestellt wird. Nach Einführung der gerichtlichen Anfechtungsmöglichkeit einer Kündigung hätte das Anfechtungsverfahren zwingend in diesem Sinne angepasst werden müssen, denn es macht keinen Sinn, dass das Gericht wohl über eine allfällige Missbräuchlichkeit, nicht aber über deren